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13. 03. 2023

Der Breitbandverband ANGA konnte sich in einem mehrjährigen Rechtsstreit gegen eine deutsche Verwertungsgesellschaft durchsetzen. Auf dem 105-seitigen Papier wurden zahlreiche Mehrforderungen seitens der Gesellschaft zurückgewiesen. Lesen Sie hier, was dies für die Zukunft bedeutet.

 

ANGA erwirkt Weitersenderechte für TV

Das Urteil ist von enormer Bedeutung

Im Gesamtvertrag werden wichtige Grundsätze festgelegt. Dazu gehören beispielsweise, welche Konditionen Mitgliedsunternehmen für die leitungsgebundene Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erfüllen müssen.

 

Der Umfang des Vertrags umfasst sowohl klassisches Kabelfernsehen als auch die Verbreitung über den IP-Standard, also IP- und OTT-TV. In einem 105-seitigen Urteil wurden jetzt zahlreiche Mehrforderungen der Verwertungsgesellschaft gegenüber dem Vertrag von 2016 zurückgewiesen.

 

Betroffen von dem Urteil sind unter anderem die Höhe des Vergütungssatzes, die Einführung von Mindestbemessungsgrundlagen und die Bedeutung der Daten, die beispielsweise im Rahmen von IPTV erhoben werden.

 

Dank des Urteils bleiben die Vergütungssätze sogar auf dem Stand der Tarife von 2012. Ebenfalls interessant ist, dass für Endkunden-Umsätze keine festen Mindestbemessungsgrundlagen gelten, wodurch eine für beide Seiten faire Vergütung möglich ist.

Weiterhin wurde festgestellt

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung gelten die tatsächlich erzielten Erlöse. Das Gericht stellt fest, dass „ein strenger Wirklichkeitsmaßstab ohne pauschalierende Vergütungsbestandteile“ gilt.

 

Rechtenutzer müssen daher nur für tatsächlich generierte Umsätze eine Vergütung an die Rechteinhaber zahlen, während fiktive Einnahmen außen vor bleiben. ANGA-Geschäftsführer Dr. Peter Charissé ist mit dem Urteil sehr zufrieden.

 

So stellt er fest, dass die umfangreichen Feststellungen des Oberlandesgerichts wichtig für weitere Lizenzverhandlungen über IPTV, Kabelfernsehen und OTT-TV sind. Dank des Urteils, würde Rechtsfrieden herrschen und Veranstalter und Betreiber könnten gemeinsam innovative Medienangebote entwickeln.

 

Der neue Gesamtvertrag besitzt eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren, genauer gesagt von 2018 bis Ende 2028. Vorangegangen war ein Schiedsverfahren bei der amtlichen Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz sowie die Kündigung des bis 2016 bestehenden Vertrages. Gegen den dortigen Einigungsvorschlag hatte die Verwertungsgesellschaft Widerspruch eingelegt. Gegen das aktuelle Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig, wobei diese beim Oberlandgericht zu stellen ist.

Weiterführendes

» IPTV Anbieter Übersicht
» IPTV Verfügbarkeit prüfen» IPTV Alternativen

 

Quelle: anga.de
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