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11. 05. 2012

Mit der Verabschiedung des aktuellen Updates zum Telekommunikationsgesetz (TKG), haben die IPTV-Anbieter weiterhin und dauerhaft freie Hand bei der Gestaltung ihrer Set-Top-Boxen. Das bedeutet vor allem, keine Konkurrenzprogramme auf der selbst entwickelten Hardware zulassen zu müssen.

 


Im Klartext kann nun vor allem ohne rechtliche Konsequenzen auf proprietäre Standards gesetzt werden, welche die Verwendung jeglicher Fremdsoftware ausschließen. Diese Insellösung ist der Traum jedes großen Unternehmens. Ob Apple mit iTunes oder Amazon mit Kindle – ein eigener Mikrokosmos, vom Gerät über die Software zu den Inhalten, ermöglicht eine umfassende Kontrolle über das eigene Produkt und maximiert so den Gewinn. IPTV-Zuschauer werden sich bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters weiterhin nicht um eine neue Set-Top-Box drücken können.

Der Paragraph im Detail

Unter der Bezeichnung „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ wurde das TKG in §48 Absatz 3 Abschnitt 1 entscheidend geändert. In der alten Fassung sicherte noch der Passus der Interoperabilität von digitalen Empfangsgeräten das Funktionieren von einheitlichen Standards. Bei Nichteinhaltung wurden der Bundesnetzagentur (BNetzA) Rechte zur Anordnung und „andere geeignete Maßnahmen“ zur Durchsetzung der Standards zugebilligt. In der aktuellen Fassung ist von der Interoperabilität keine Rede mehr und entsprechend fehlen auch die Konsequenzen durch die Bundesnetzagentur.

Einschätzung zu den Auswirkungen

Die TKG-Novelle soll laut Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) „den Wettbewerb fördern und die Monopolisierung von Märkten verhindern“. Die Funktion des TKG selbst besteht darin, Technologien der Kommunikation flächendeckend zu ermöglichen und dabei regulierend auf die Akteure einzuwirken. Dem scheint die TKG-Novelle auf den ersten Blick zu widersprechen.

 

In der Praxis wird der Endverbraucher wenig von der Änderung merken. Zum einen sind die Mediareceiver von Telekomund Vodafone ohnehin nicht untereinander kompatibel. Das bedeutet, sie funktionieren seit jeher nur mit dem ihnen zugedachten IPTV-Angebot. Zum anderen sind die Nutzer der Endgeräte bereits an die verfügbaren Angebote und Formate gewohnt, ein Zurückdrehen der Uhr wird hier nur mit Kundenschwund beantwortet. Insofern wurde einfach nur die Drosselung zugunsten der Planungssicherheit für Eigenentwicklungen entfernt. Offenbar hat die BNetzA genug Vertrauen in die gesunden Marktmechanismen, der Endverbraucher kann sich der Argumentation anschließen.

Quelle: BMWi, TKG
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