Die Sperrfrist für die Ausstrahlung von Filmen soll verkürzt werden. Nach der Kinopremiere kann die weitere Verwertung, insbesondere online, dadurch verbessert werden. Zusätzlich sollen VoD-Anbieter aus Deutschland gestärkt werden.
Der Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Naumann, hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG) vorgelegt. Dieser wurde nun vom Bundeskabinett abgesegnet. Die Reaktion auf die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Filmsektor ist ein Kernanliegen des Ministers. Auch wenn die Novelle vor allem der Förderung der heimischen Filmindustrie dienen soll, profitieren auch die Nutzer von Video-on-Demand (VoD) konkret von der Gesetzesänderung.
Der Weg ins Wohnzimmer wird beschleunigt
Besonders ungeduldige Filmfreunde müssen nun weniger lang warten. Naumann erklärt den Sinn der Sperrfrist: „Um einen exklusiven Auswertungszeitraum für das Kino zu sichern, enthält das FFG Sperrfristen, die seit der Erstaufführung eines Films verstrichen sein müssen, bis mit der Auswertung in der nächsten Verwertungsstufe begonnen werden kann.“ Doch da sich das Nutzerverhalten geändert hat, müssen nun auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Statt erst nach neun Monaten, sind aktuelle Filme nun schon sechs Monate nach der Premiere offiziell im Netz verfügbar. Das bedeutet in der Praxis eine überfällige Gleichstellung mit „Bildträgern“ wie Blu-ray und DVD.
Ausgeglichener Wettbwerb
Weiterhin wird die „Filmabgabe“ auch auf VoD-Anbieter mit Geschäftssitz außerhalb von Deutschland ausgeweitet. Dadurch werde ein Wettbewerbsnachteil ausgeglichen, der bislang für nationale VoD-Anbieter besteht. Die Abgabe wird prozentual, abhängig vom Nettoumsatz, berechnet und kommt der Filmförderungsanstalt (FFA) zugute. Diese verwendet die eingesammelten Gelder zur Unterstützungen der deutschen Filmwirtschaft. Insgesamt zahlen Kinos, Unternehmen der Videowirtschaft (On- / Offline-Videotheken), Fernsehveranstalter und Vermarkter von Pay-TV Programmen in den Fördertopf ein.
Um die finanziellen Mittel möglichst effektiv einzusetzen, wird eine Mindestförderquote festgelegt und die Referenzschwelle für außergewöhnlich teure Produktionen erhöht. Behinderte Menschen sollen von der FFA geförderte Filme barrierefrei nutzen können. Dazu gehören Filmfassungen mit Audiodeskription (für Sehbehinderte) und Untertiteln (für Hörgeschädigte). Der Zeitraum der Filmbgabe schrumpft. Die hohe Veränderungsrate auf dem Markt erfordert eine Verknappung von fünf, auf nunmehr zweieinhalb Jahre. Ein zeitiges Erkennen neuer Gegebenheiten und schnelle Systemanpassungen sind die erhofften Vorteile dieser Maßnahme.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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