
Wir wollten nun vom deutschen IPTV Verband wissen, welche Vorschläge es gibt, um die rechtliche Situation zu entschärfen. Der Vorstandsvorsitzende Alexander Schulz-Heyn hat darauf im Gespräch mit uns Stellung genommen.
Schulz-Heyn: Die aktuelle Sachlage ist wie bereits dargelegtsehr unbefriedigend. Um einen Schritt weiterzukommen, haben wir die Medienrechtskanzlei GRAEF Rechtsanwälte beauftragt. Diese prüft derzeit, ob bei IPTV-Angeboten nicht ein grundsätzlich anderer rundfunkrechtlicher Ansatz gewählt werden muss.
Die derzeitige Lage ist absurd. Das erkennt man bereits daran, dass Rundfunkrechte für das Internet gelten sollen, obwohl das Internet in aller Regel 1 zu 1 Verbindungen realisiert und mitnichten unter dem technischen Begriff des Rundfunks subsummiert werden kann. IPTV dem herkömmlichen Rundfunkregulierungssystem zu unterwerfen hilft letztlich niemandem.
Eine grundsätzliche Zulassungspflicht wird der Dynamik und Schnelllebigkeit des Internets nicht gerecht und würde eine sinnvolle Nutzung des Potenzials unmöglich machen. Zwar sind im 12. Rundfunkstaatsvertrag Ausnahmen zur Zulassungspflicht verankert, jedoch knüpfen diese teilweise an sachwidrige Kriterien an.
Insbesondere die Regelung zur Zulassungspflicht von Angeboten, die von mehr als 500 potentiellen Nutzern empfangen werden können, ist kaum nachvollziehbar. Nicht nur ist die Zahl vollkommen willkürlich gewählt, jedes Angebot im Internet kann potenziell von Internetusern aus der ganzen Welt genutzt werden. Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung diese Zahl hinsichtlich der Einordnung eines Angebots als Rundfunk im Sinne der althergebrachten Kriterien haben kann (Aktualität, Breitenwirkung, Suggestivkraft).
Zudem ist problematisch, wie eine Kontrolle hierbei tatsächlich umsetzbar sein soll bzw. ob dieses Kriterium nicht höchst manipulativ und zudem sachwidrig ist. Hierbei wird nämlich in keinster Weise auf die inhaltlichen Komponenten des Angebots, sondern auf den davon völlig entkoppelten technischen Gebrauch des Servers, abgestellt.
Die Sachlage ist aus Sicht des deutschen IPTV Verbands folgende: IPTV untersteht insofern dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff, als das es dem Einzelnen Kraft des Grundgesetzes die Freiheit gibt, im Rahmen bestehender gesetzlicher Vorschriften mit selbst gewählten Inhalten aufzuwarten.
IPTV sollte jedoch nicht dem einfachrechtlichen Rundfunkbegriff unterworfen werden, um eine Überregulierung zu vermeiden. Statt einer höchst aufwendigen Regulierungspflicht mit nicht bis wenig praktikablen Ausnahmen sollte IPTV zulassungsfrei sein.
Gleichzeitig muss eine effektive nachträgliche Kontrolle stattfinden. Diese muss gewährleisten, dass sich die Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften -gerade im Bereich des Jugendschutzes - bewegen und andernfalls sanktioniert werden. Gleichzeitig behalten rundfunkrechtliche Grundsätze des Pressefusionsrechts ihre Gültigkeit, d.h. es muss darauf geachtet werden, dass kein Anbieter umfassende Meinungsmacht mit der damit verbundenen Missbrauchsgefahr erhält. Ob die Landesmedienanstalten dies leisten können, ist jedoch fraglich.
Wir werden jedoch alles daran setzen, die bestehende Situation zu verbessern!
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Wir bedanken uns bei Herrn Heyn für das Interview.
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