Rechtedschungel auf der digitale TV Landkarte – von IPTV Anbietern und Online Videorekordern


Internet Videorekorder - der Stolperstein des Anstossens
„Es lebe der Internet Videorekorder!“, jubeln Konsumenten. „Nieder mit dem Internet Videorecorder!“ halten die Rundfunk-Unternehmen dagegen.

Sexy ist es, einfach eine Sendung online über das Internet programmieren und dann bei nächster Gelegenheit anschauen. Dies war die letzten Jahre möglich, doch RTL will diesem Gebaren einen Riegel vorschieben und sieht darin einen Verstoss gegen die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte sowie eine Gefährdung des Jugendschutzrechts.

Der im 2005 eingereichten Klage wurde nun auch vom Bundesgerichtshof stattgegeben, das Landgericht Leipzig und das Oberlandgericht Dresden schlagen in die gleiche Kerbe. Bedeutet dies den Todesstoss für den Online Video-Rekorder? Nun, die Hoffnung für die Anbieter von Diensten wie Save.TV und shiftTV liegt auf dem Berufungsgericht, rosig sieht es nicht aus. Auch Save.TVs Werbemaskottchen Dieter Bohlen kann da nicht mehr tun als Abwarten und Tee trinken.


Quelle: Screenshot © Shift.TV

Der Rechtedschungel für IPTV Anbieter – und wartet ein Haufen Geld am Ende des Regenbogens?

Wir haben gerade gesehen, dass Anbieter von Online Videoaufnahmen in unruhigem Fahrwasser unterwegs sind. Auch die Rechtesituation im IPTV-Umfeld ist komplex. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass neue Technologien Möglichkeiten schaffen, die in den alten Gesetzwerk-Schinken nicht per se abgedeckt sind und vom Blickwinkel des Betrachters aus unterschiedlich ausgelegt werden können.

Ein deutscher IPTV-Provider steht einer Reihe an Landes-, Staats- und supranationalen Gesetzen und Verordnungen gegenüber, die wichtigsten sind der Rundfunkstaatsvertrag und das Telemediengesetz. Dazu kommen aber auch das Landesmediengesetz des jeweiligen Bundeslandes, die Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Patengesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, …

Eine weitere Problematik liegt darin, dass bestehende Vertragswerke der TV-Sender es praktisch unmöglich machen, ein Online Video-Archiv von alten Sendungen selber online anzubieten oder ihren neuen Partnern wie IPTV-Anbietern zur Verfügung zu stellen. Dafür wären umfassende Nachverhandlungen mit Autoren, Produzenten und anderen Rechteinhabern nötig.

Somit bleibt den IPTV-Anbietern nichts anderes übrig, als individuelle Verträge auszuhandeln. Und dabei geht es nebst dem Gesetz natürlich um viel Geld… Ziehen wir zur Illustration die Rechtevergabe an der deutschen Bundesliga hinzu. Die Deutsche Telekom bietet mit Liga total! ein IPTV Angebot an, der Pay-TV Anbieter Sky hat sich die Online Rechte dazu geschnappt und ergänzt damit sein kostenpflichtiges Portfolio. De facto lassen sich mit modernen TV‘s beide Formate auf die Mattscheibe in der guten Stube bringen, für den Benutzer ist der Unterschied des Ausstrahlungsmediums somit nicht matchentscheidend.

Digitaler Videorekorder ist nicht gleich Digitaler Videorekorder
Wenden wir uns wieder dem Videorekorder zu. Eigentlich könnte man sagen, dass ein digitaler Videorekorder, der zu Hause an das Fernsehgerät angeschlossen wird, dem analogen Kassettenfressenden Monster von früher entspricht - was grundsätzlich korrekt ist. Diese Geräte sind zur Aufzeichnung von Inhalten für den Privatgebrauch erlaubt.

Anders sieht es aber bei einem digitalen Online-Videorecorder im Internet aus. Dabei steht die zentrale Frage im Raum, wer die Aufzeichnung macht. Sind es die Anbieter wie Save.TV und shiftTV, welche die technische Infrastruktur gegen eine finanzielle Entschädigung zur Verfügung stellen – oder die Benutzer, welche die Sendung programmieren?

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Diese Frage ist noch nicht abschliessend geklärt, der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Thematik anfangs 2009 auseinandergesetzt, jedoch das Rechtsgebahren wegen prozessrechtlicher Gründe wieder an das Dresdner Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dieses wird sich darüber nun nochmals den Kopf zerbrechen müssen.

Nicht erlaubt ist der generelle Mitschnitt aller ausgestrahlten Programme durch den Anbieter des Online-Rekorders, um dann die durch den Benutzer gewünschte Sendung auf Basis von nur einer einzigen gemachten Aufnahme zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahme muss also dediziert im Auftrag des Benutzers erfolgen. Wenn mehrere Benutzer dieselbe Sendung aufnehmen wollen, muss diese auch separat aufgezeichnet und abgespeichert werden.

So kommen Sie trotzdem zu ihren digitalen Aufnahmen!
Die aufgezeigten rechtlichen Grenzen sind vor allem innerhalb Deutschland wirksam. Was tun Sie als Benutzer? Am besten nutzen Sie einen Dienst aus dem Ausland, wie den OnlineTVRecorder mit Domizil auf der Südpazifischen Insel Vanuatu.


Quelle: Screenshot © onlinetvrecorder.com

Oder schauen Sie sich in den USA um. Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten ist diesbezüglich mal wieder etwas weiter sind und bietet bereits ausgestrahlte TV-Sendungen auf Plattformen wie Hulu zur nachträglichen Ansicht anbieten – hier die Details, wie Sie die Ländersperre umgehen können. Wie es mit den deutschen Online-Videorekordern weitergeht, steht in den Sternen geschrieben.

Weiterführende Informationen:
Ernst-Stephan Kuper: Internet Protocol Television - IPTV: Rechtlicher Rahmen und Besonderheiten im Rundfunk- und Medienrecht, Telekommunikationsrecht, Urheberrecht und im Wettbewerbs- und Kartellrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4562-5.


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