
Der Rechtedschungel für IPTV Anbieter – und wartet ein Haufen Geld am Ende des Regenbogens?
Wir haben gerade gesehen, dass Anbieter von Online Videoaufnahmen in unruhigem Fahrwasser unterwegs sind. Auch die Rechtesituation im IPTV-Umfeld ist komplex. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass neue Technologien Möglichkeiten schaffen, die in den alten Gesetzwerk-Schinken nicht per se abgedeckt sind und vom Blickwinkel des Betrachters aus unterschiedlich ausgelegt werden können.
Ein deutscher IPTV-Provider steht einer Reihe an Landes-, Staats- und supranationalen Gesetzen und Verordnungen gegenüber, die wichtigsten sind der Rundfunkstaatsvertrag und das Telemediengesetz. Dazu kommen aber auch das Landesmediengesetz des jeweiligen Bundeslandes, die Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Patengesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, …
Eine weitere Problematik liegt darin, dass bestehende Vertragswerke der TV-Sender es praktisch unmöglich machen, ein Online Video-Archiv von alten Sendungen selber online anzubieten oder ihren neuen Partnern wie IPTV-Anbietern zur Verfügung zu stellen. Dafür wären umfassende Nachverhandlungen mit Autoren, Produzenten und anderen Rechteinhabern nötig.
Somit bleibt den IPTV-Anbietern nichts anderes übrig, als individuelle Verträge auszuhandeln. Und dabei geht es nebst dem Gesetz natürlich um viel Geld… Ziehen wir zur Illustration die Rechtevergabe an der deutschen Bundesliga hinzu. Die Deutsche Telekom bietet mit Liga total! ein IPTV Angebot an, der Pay TV Anbieter Sky hat sich die Online Rechte dazu geschnappt und ergänzt damit sein kostenpflichtiges Portfolio. De facto lassen sich mit modernen TV‘s beide Formate auf die Mattscheibe in der guten Stube bringen, für den Benutzer ist der Unterschied des Ausstrahlungsmediums somit nicht matchentscheidend.
Digitaler Videorekorder ist nicht gleich Digitaler Videorekorder
Diese Frage ist noch nicht abschliessend geklärt, der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Thematik anfangs 2009 auseinandergesetzt, jedoch das Rechtsgebahren wegen prozessrechtlicher Gründe wieder an das Dresdner Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dieses wird sich darüber nun nochmals den Kopf zerbrechen müssen.
Nicht erlaubt ist der generelle Mitschnitt aller ausgestrahlten Programme durch den Anbieter des Online-Rekorders, um dann die durch den Benutzer gewünschte Sendung auf Basis von nur einer einzigen gemachten Aufnahme zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahme muss also dediziert im Auftrag des Benutzers erfolgen. Wenn mehrere Benutzer dieselbe Sendung aufnehmen wollen, muss diese auch separat aufgezeichnet und abgespeichert werden.
So kommen Sie trotzdem zu ihren digitalen Aufnahmen!
Die aufgezeigten rechtlichen Grenzen sind vor allem innerhalb Deutschland wirksam. Was tun Sie als Benutzer? Am besten nutzen Sie einen Dienst aus dem Ausland, wie den OnlineTVRecorder mit Domizil auf der Südpazifischen Insel Vanuatu.
